Mittwoch, 23. Mai 2012, 18:02 : 41 User online
Passwort vergessen? | Registrierung
Kurdistan Diskussionsforum 23. Mai 2012, 18:02 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.


Einloggen mit Benutzername und Passwort
Wichtiger Hinweis::
Liebe User, wir bitten Sie, sich im Rahmen der von uns aufgestellten »Forenregeln« zu halten!

Viel Spaß und liebe Grüße
Euer Kurdmania-Team.
 
Autor Thema: aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich Verfolgungsgefahr in der Türkei  (Gelesen 647 mal)
Rewsen | Beiträge: 3132
Rewsen
Hero Member
*****
Beiträge: 3132


« am: 24. Apr 2009, 10:10 »



VG Koblenz: Beachtliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in die Türkei wegen Verdachts der Unterstützung der PKK.
Urteil vom 11.12.2008 - 2 K 230/08.KO - (9 S., M15213)




URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit
...
- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: ...

g e g e n

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Trier -, Dasbachstraße 15b, 54292 Trier,

- Beklagte -

w e g e n Asylrechts (Türkei)

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2008 durch
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Rüth als Einzelrichterin für Recht erkannt:


Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt.


T a t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (-AuslG-). Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste am 28. Dezember 2000 in das Bundesgebiet ein, wo er am 03. Januar 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. August 2001 hob das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 08. Januar 2002 auf und verpflichtete das Bundesamt zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Februar 2002 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt.


Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

Der Kläger hat am 28. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht, dem Widerruf stehe gem. § 121 VwGO die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier entgegen. Es liege auch keine Änderung des Sachverhalts vor; insbesondere hätten sich die Verhältnisse in der Türkei nicht nachträglich in einer Weise verändert, die einen Widerruf des gewährten Schutzes rechtfertigen könnte.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2008 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheids das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, äußerst hilfsweise unter Aufhebung der Ziff. 3 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und Schriftstücken sowie aus den dem Gericht vorliegenden, in der den Beteiligten übersandten Unterlagenliste aufgeführten Erkenntnisquellen über die Situation in der Türkei; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Bescheid vom 22. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Widerrufsentscheidung kommt im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nach Lage der Dinge alleine § 73 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl, I S. 1970) in Betracht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere unter anderem dann der Fall, wenn der Ausländer es nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wird Art. 11 lit. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in nationales Recht umgesetzt; diese Regelung entspricht inhaltlich der „Beendigungs-
oder Wegfall - der - Umstände - Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 27. November 2007, 10 B 86.07, m.w.N. - juris).

Der Entscheidung über den Widerruf ist derselbe Prognosemaßstab zugrunde zu legen, der bereits bei der zu widerrufenden Entscheidung selbst maßgebend war. Bei einem vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereisten Ausländer setzt ein Widerruf demgemäß eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der zum Zeitpunkt der Zuerkennung maßgeblichen Verhältnisse dergestalt voraus, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Umstände mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen erscheint und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. etwa
BVerwGE 124, 276 <281>). Im Falle unverfolgt eingereister Schutzsuchender hat ein Widerruf demgegenüber bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund einer entsprechenden Änderung der Verhältnisse Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr beachtlich wahrscheinlich sind (BVerwGE 126, 243 <252>). In jedem Fall muss aber eine nachträgliche erhebliche Änderung der im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt sein. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht (vgl. BVerwGE 112, 80; BVerwGE 118,174 <177>).

Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) weiterhin vorliegen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei derart geändert hätten, dass der Kläger eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht mehr befürchten muss.

Bislang ist ungeklärt geblieben, ob der Kläger seine Heimat vorverfolgt verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 08. Januar 2002 enthält keine Ausführungen zu dieser Frage, die im Ergebnis aber auch offen bleiben kann. Denn selbst bei Anwendung des - für den Kläger ungünstigeren - „normalen" Prognosemaßstabs droht ihm auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei.

Die gegenteilige Wertung des Bundesamtes in dem angegriffenen Widerrufsbescheid ist bereits deshalb fehlerhaft, weil das Bundesamt der Prüfung, ob sich die Menschenrechtslage in der Türkei entscheidend zugunsten des Klägers verändert
hat, nicht konkret die Verhältnisse in der Türkei, die im Januar 2002 zur Anerkennung des Klägers geführt haben, zugrunde gelegt hat, um sie mit der heutigen Situation zu vergleichen. In den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts
Trier vom 08. Januar 2002, die der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2002 im Wesentlichen wiedergibt, heißt es:

Zitat
„Da der Kläger (...) bei seiner Rückkehr in die Türkei anlässlich der Einreisekontrollen mit einer verschärften Überprüfung seiner Person, die mit Rückfragen bei den für seinen Heimatort zuständigen Sicherheitsbehörden einhergehen, rechnen muss, wird damit spätestens bei diesen Fragen bekannt werden, dass er vor seiner Ausreise im Blickfeld der örtlichen Sicherheitskräfte gestanden hat und von diesen mit der PKK in Verbindung gebracht worden ist. Dies hätte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass er alsdann bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht nur von Seiten der Grenzschutzbehörde verschärften Repressalien ausgesetzt wäre, sondern dass er möglicherweise mit seiner Überstellung an die Sicherheitsbehörden seiner Heimatregion und damit weiteren erheblichen Übergriffen durch diese rechnen müsste."

Aus dem angefochtenen Widerrufsbescheid ergibt sich nicht, inwieweit sich diese Situation seit dem maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts erheblich zugunsten des Klägers verändert haben soll. Konkrete Bezüge auf die Person des Klägers in seiner speziellen Situation enthält der Widerrufsbescheid nur insoweit, als es darin heißt, es bestehe kein konkreter Strafvorwurf gegen ihn, da die bloße Unterstützung bewaffneter Organisationen mittlerweile nicht mehr strafbar sei. Weiter führt das Bundesamt dann aber aus, dass Rückkehrer mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, wenn die Befragung bei den Grenzbehörden oder die Recherchen bei den Heimatbehörden den Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK begründen. Die Betreffenden würden dann an die Terrorbekämpfungseinheit der Polizei überstellt. In der Vergangenheit habe es dabei auch Fälle von Misshandlungen gegeben.

Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist eine erhebliche Änderung der Umstände, die zur Anerkennung des Klägers geführt haben, nicht zu erkennen. Da das Bundesamt es insoweit versäumt hat, die Gründe, die zur Anerkennung des Klägers geführt haben, konkret und nachvollziehbar mit den aktuellen Verhältnissen in der Türkei zu vergleichen, bleibt offen, ob nicht in Wirklichkeit eine unzulässige Neubewertung der Verfolgungslage vorliegt.

Unabhängig davon ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Fall einer heutigen Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die von der Beklagten reklamierte entsprechende
erhebliche Änderung der dortigen maßgeblichen Verhältnisse vermag die Kammer nicht festzustellen. Die bislang mit der Problematik befasst gewesenen Verwaltungsgerichte vertreten insoweit fast einhellig die Auffassung, dass sich zwar die Gesetzeslage in der Türkei verbessert, der Mentalitätswandel in Verwaltung und Justiz mit dem gesetzgeberischen Tempo jedoch nicht habe Schritt halten
können, so dass es insbesondere nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, besonders in den ersten Tagen eines Polizeigewahrsams, komme, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen sei, dies wirksam zu unterbinden. Zudem habe sich aufgrund der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im Jahre 2004 die Lage in der Türkei auch nicht etwa entspannt, sondern vielmehr verschärft.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit exemplarisch Bezug genommen auf die Urteile
- des VG Stuttgart vom 30. Juni 2008 - A 11 K 304/07,
- des VG Neustadt vom 02. Juni 2006 - 4 K 186/08.NW
- des VG Aachen vom 26. März 2008 - 6 K 1094/07.A,
- des VG München vom 07. Februar 2008 - M 24 K 07.50978
- des VG Frankfurt vom 14. Dezember 2007 - 6 E 3344/06.A und
- des VG Hamburg vom 25. Oktober 2007 - 15 A 387/07 - (a.A. VG Ansbach, Urteil vom 03. April 2008 - AN 1 K
05.31304-).


Dass die bloße Unterstützung bewaffneter Organisationen, wie die Beklagte in ihrem Bescheid ausführt, mittlerweile straffrei ist, dürfte jedenfalls im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung
sein. Die von den Geheimdiensten, der Polizei und der Gendarmerie geführten Datenblätter (sog. Fisleme) erfassen auch Personen, die in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 11. April 2003 an VG Stuttgart und vom 10. März 2006 an OVG Lüneburg; Oberdiek, Gutachten vom 24. Mai 2004 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 10.07.2004 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 01. Juni 2004 an VG Sigmaringen; Dinc, Gutachten vom 18. Juni 2004 an VG Sigmaringen; Deutsche Botschaft, Auskunft vom 10. Februar 2006 an BAMF), so dass sich die Nachforschungen der Grenzbehörden nicht etwa nur auf Rückkehrer beziehen, denen der Vorwurf einer strafbaren Handlung gemacht wird. Begründen die Befragungen bei den Grenzbehörden oder die Recherchen bei den Heimatbehörden den Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK, erfolgt eine Überstellung an die Anti-Terror-Abteilung der Polizei (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 15. August
2007 an VG Sigmaringen; OVG Koblenz, Urteil vom 12. März 2004 - 10 A 11952/03 juris).

Hiervon ausgehend steht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr in die Türkei schon bei den Einreisekontrollen eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Die zuvor dargestellte Gefährdungssituation wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein abgelehnter Asylbewerber gefoltert oder misshandelt wurde. Für die Einschätzung der Gefährdung des Klägers ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da der Kläger nach der Lebenserfahrung in den Augen der türkischen Behörden viel eher als ein abgelehnter Asylbewerber verdächtig sein dürfte, sich vor seiner Ausreise aus der Türkei in einer damals die Gefahr einer politischen Verfolgung begründenden Weise gegen den türkischen Staat engagiert zu haben. Dem kann der Kläger auch nicht etwa wirksam durch ein Verschweigen des ihm durch die Bundesrepublik Deutschland zuerkannten Schutzes begegnen, da ein solcher zum einen bereits angesichts der Dauer des zwischenzeitlichen Aufenthaltes von knapp acht Jahren nahe liegt und dem Kläger überdies im Falle einer Abschiebung mangels Reisepass vorläufige Reisepapiere ausgestellt werden müssten, aus denen der Aufenthaltszweck ersichtlich würde.

Ebenfalls aufzuheben waren danach schließlich die Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids. Die Aufhebung der Widerrufsentscheidung lässt die negativen Feststellungen des Bundesamts zu § 60 AufenthG gegenstandslos werden, so
dass auch dieser Teil der Aufhebung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002, NVwZ 2003, 356).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.



Quelle: Asylmagazin 4/2009
Gespeichert

Gotina rast sondê naxwaze

Rewsen | Beiträge: 3132
Rewsen
Hero Member
*****
Beiträge: 3132


« Antworten #1 am: 24. Apr 2009, 10:31 »



VG Neustadt a. d. W.: Yeziden aus dem Tur Abdin sind dort nicht vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.2.2008 - 10 A 11003/07.OVG -); keine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei.
Urteil vom 11.12.2008 - Az. unbekannt - (8 S., M15191)




URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES


In dem Verwaltungsrechtsstreit
...
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

g e g e n

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge, Dasbachstraße 15b, 54292 Trier,

- Beklagte -

w e g e n Asylrechts (Türkei)

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 11. Dezember 2008 durch
den Richter am Verwaltungsgericht Kintz als Einzelrichter für Recht erkannt:

Der Widerrufsbescheid vom 9. Juni 2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


T a t b e s t a n d

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit, stammt aus Midyat. Er reiste Anfang August 1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte zusammen mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte seine Mutter im Wesentlichen
an, in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit unterdrückt worden zu sein. Ihr Mann sei vor einem Jahr von Uniformierten mitgenommen worden und nicht wieder zurückgekehrt. Nachdem ihr ältester Sohn erschossen worden sei, seien sie vor acht Jahren vom Dorf nach Midyat umgezogen. Zuletzt hätten sie wegen der Unterdrückung durch die Moslems auch nicht mehr in
der Stadt leben können.

Mit Bescheid vom 21. September 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers, seiner Mutter und seiner Geschwister ab, stellte aber fest, dass diese aufgrund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit und der damit zusammenhängenden politischen Verfolgung durch den türkischen Staat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei erfüllen.

Im April 2008 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen den Kläger ein Widerrufsverfahren ein und hörte ihn hierzu mit Schreiben vom 30. April 2008 an.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 21. September 1998 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. und des § 53 Abs. 4 AuslG a.F. vorliegen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Situation der Yeziden in der Türkei habe sich grundlegend geändert. Im Falle einer Rückkehr könne eine drohende politische Verfolgung von Yeziden daher nicht mehr prognostiziert
werden.

Gegen diesen ihm am 14. Juni 2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 26. Juni 2008 Klage erhoben.

Er beantragt,

den Widerrufsbescheid vom 9. Juni 2008 aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 sowie 2 - 7 AufenthG gegeben sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten sowie der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Stellungnahmen, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 73 Abs 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land
zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber Art. 11 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in nationales Recht umgesetzt; diese Regelung entspricht nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschluss vom 27. November 2007 - 10 B 86.07 -) inhaltlich der „Beendigungs- oder
Wegfall - der - Umstände - Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention.

Für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist entscheidend, dass die für die Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, die Flüchtlingsanerkennung nunmehr ausgeschlossen ist. Dabei erfolgt
die Beurteilung des Ausschlusses künftiger Verfolgung unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung. Bei einem Asylberechtigten,
der in seinem Heimatstaat bereits Verfolgungsmaßnahmen erleiden musste, ist der Widerruf rechtmäßig, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen
auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG, DVBl 2006, 511; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 2007 - 10 A 11576/06.OVG -).

Dieser Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit setzt für einen Widerruf voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Flüchtlings vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat vorhanden sein dürfen (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 913). Ändert sich nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 113). Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht. Unerheblich ist, ob die Flüchtlingszuerkennung rechtmäßig oder von Anfang an rechtswidrig war (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 89).

Hat das Bundesamt - wie hier - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von sich aus ausgesprochen, kommt es im Widerrufsverfahren darauf an, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen
des bestandskräftigen Zuerkennungsbescheids erheblich geändert haben und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs.1 AuslG a.F.) deswegen nunmehr ausgeschlossen ist (BVerwG, NVwZ 2001, 335).

Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen) am 2 1 . September 1998 im ausschlaggebenden Zeitpunkt der Beratung am 11. Dezember 2008 nicht entfallen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte dem Kläger seinerzeit Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt, weil es davon ausgegangen war, dem
Kläger drohe im Falle einer Rückkehr wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.

Aufgrund dieses Sachverhalts kann zum Zeitpunkt der Beratung am 11. Dezember 2008 eine Verfolgungsgefahr für den Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei im Hinblick auf seine persönlichen Lebensverhältnisse nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Beklagte hat sich in ihrem Widerrufsbescheid vom 9. Juni 2008 darauf berufen, die Situation der Yeziden in der Türkei habe sich grundlegend geändert. Im Falle einer Rückkehr könne eine drohende politische Verfolgung von Yeziden daher nicht mehr prognostiziert werden.

Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Maßgeblich für die nachträgliche erhebliche Änderung der Verhältnisse ist nicht das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei, sondern die Frage, ob es gerade dem Kläger wegen der nachträglichen Änderung der Verhältnisse zumutbar ist, in die Türkei zurückzukehren. Zu fragen ist daher, ob der als Flüchtling anerkannte Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei einer politischen Verfolgung ausgesetztist. Diese Frage ist konkret für die Person des Klägers und für seine Lebensverhältnisse zu beantworten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Juni 2007 - 10 A 11576/06.OVG - und Beschluss vom 21. Februar 2008 - 10 A 11003/07.OVG -; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2008 - 2 K

288(08.KO -). Der Kläger hatte zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern 1990 zunächst das Heimatdorf in dem ausschließlich Yeziden lebten, und 1998 die Kreisstadt Midyat verlassen. In den Dörfern der Region Midyat war es seinerzeit zu vielfältigen Räubereien durch die moslemischen Nachbarn gekommen, was zu einer starken Abwanderung der Yeziden aus den Dörfern geführt hatte. Alle Übergriffe auf die Yeziden geschahen mit Billigung der örtlichen Polizei und der Gendarma sowie auch der Großgrundbesitzer der umliegenden Dörfer, denn sonst wären solche Repressalien in dieser Häufigkeit, Dichte und Asylrelevanz über einen so langen Zeitraum undenkbar (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 2 1 . Februar 2008 - 10 A 11003/07.OVG -).

Diese Verhältnisse in den Dörfern im Kreis Midyat haben sich nachträglich nicht so erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert, dass dem Kläger eine Umsiedlung dorthin zumutbar ist. Eine wirkliche Befriedung des kurdischen Südostens durch die Anerkennung der kulturellen und politischen Rechte der kurdischen Bevölkerung hat nicht stattgefunden. Nach einer kurzen Phase der Ruhe und Erschöpfung ist in den letzten Jahren der bewaffnete Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte in der Südosttürkei sogar wieder aufgeflammt (vgl. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 20 f. und vom 11.
September 2008, S. 16). Damit blieben und bleiben die traditionellen Machtzentren vor Ort, die Großgrundbesitzer, für den türkischen Staat weiterhin wichtig und sie erfahren grundsätzlich eine Anerkennung und Unterstützung wie bisher. Die Richtigkeit dieser aus allgemeinen aktuellen Nachrichten abgeleiteten Einschätzung der aktuellen Lage im Südosten und gerade im Tur'Abdin und einer möglichen Rückkehr von Yeziden in den Tur'Abdin ergibt sich zudem aus den Einzelfällen, die in Auskünften, Gutachten und Stellungnahmen zur allgemeinen Frage einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei vorliegen (ausführlich dazu
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 10 A 11003/07.OVG -).

Danach gibt es keinen einzigen Fall eines Yeziden, dem eine Reintegration in ein Dorf im Tur'Abdin gelungen wäre - geschweige denn auf eine längere Sicht. Vielmehr sind alle Versuche von Yeziden - ohne den Gründen nachgehen zu wollen - voll und ganz gescheitert. Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht zugemutet werden, allein und ohne Rückhalt durch seine Familie, von Freunden und früheren Nachbarn in das vor ca. 18 Jahren wegen politischer Verfolgung verlassene Dorf umzusiedeln.

Der Kläger ist nicht nur nicht vor erneuter politischer, religiöser Verfolgung hinreichend sicher, sondern im Gegenteil droht ihm ein völliges auch aus religiösen Gründen bedingtes Scheitern. Dem Kläger ist auch eine Umsiedlung in die Kreisstadt Midyat nicht zumutbar. Diese scheitert daran, dass die Großgrundbesitzerfamilie XXX auch dort entscheidenden Einfluss hat (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 10 A 11003/07.OVG -). Schließlich kommt auch keine Wohnsitznahme im Westen in Betracht. Diese Möglichkeit verbietet sich wohl deshalb, weil selbst das Auswärtige Amt eine solche Alternative in seinen Auskünften nicht in Betracht gezogen und der Sachverständige Baris in seinem Gutachten vom 17. April 2006 (S. 2) überzeugend ausgeführt hat, dass Yeziden dort wegen ihrer Religion, Herkunft und Kultur nicht überleben können und sich dort weniger als ein Dutzend Yeziden
aufhalten. Dass dem Kläger eine Umsiedlung mit anschließender Verleugnung seiner Religion, Herkunft und Kultur, letztlich also mit einer Selbstaufgabe, nicht zumutbar ist, liegt auf der Hand (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 10 A 11003/07.OVG -).

...



Quelle: Asylmagazin 4/2009
Gespeichert

Gotina rast sondê naxwaze

Rewsen | Beiträge: 3132
Rewsen
Hero Member
*****
Beiträge: 3132


« Antworten #2 am: 24. Apr 2009, 11:49 »



VG Stuttgart: Die türkischen Sicherheitskräfte führen Datenblätter (Fisleme) über auffällig gewordene Personen; kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Kurden aus einer PKK-nahen Familie.
Urteil vom 1.12.2008 - A 5 K 2480/08 - (12 S., M15119)




Urteil

Im Namen des Volkes


In der Verwaltungsrechtssache

...
- Kläger -

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Günter Fuchs,
Colombistraße 17, 79098 Freiburg, Az: 195/08 F 10

gegen

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
vertreten durch den Leiter/die Leiterin der AußensteIle Reutlingen des Bundesamtes,
Ringelbachstr. 195/41,72762 Reutlingen, Az.: 5312906-163

- Beklagte -

wegen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 5. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Sohler als Berichterstatter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. Dezember 2008 am 01. Dezember 2008 für R e c h t erkannt:

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.06.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.


T a t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusiG.

Der am 30.10.1980 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 23.05.1996 zur Niederschrift des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kündigte bereits mit Schriftsatz vom 21.03.1996 gegenüber dem Bundesamt an, für den Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zu stellen, sobald die Frage der gesetzlichen Vertretung des Klägers geklärt sei. Der Kläger stamme aus der Gegend von Idil in der Notstandsprovinz Sirnak; sein Vater befinde sich aus politischen Gründen in Haft. Die Mutter des Klägers habe unter dem Eindruck der extrem angespannten Lage die Notwendigkeit gesehen, den Kläger in Sicherheit zu bringen. Mit Schriftsatz vom 24.05.1996 führte der Prozessbevollmächtigte zur Begründung des Asylantrags weiter aus, der Kläger stamme aus der Ortschaft … (kurdisch: …, nahe der Kreisstadt …)

Seit 1994 habe er in der Kreisstadt … gelebt. Der Kläger sei am 15.03.1996 auf dem Luftweg - Direktflug von Istanbul nach Stuttgart - in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die gesamte Familie des Klägers sei nachhaltigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Sein Bruder habe sich 1991 der Guerilla angeschlossen und sei im Juni 1993 gefallen. An dessen Stelle kämpfe jetzt ein anderer Bruder mit Namen … auf Seiten der PKK. Ein weiterer Bruder mit Namen sei seit zwei Jahren verschwunden. Sein Vater und sein, des Klägers jüngerer Bruder hätten sich im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in in Haft befunden. Die Mutter des Klägers sei deswegen mit den jüngsten Geschwistern zurück in das Heimatdorf gegangen, das allerdings größtenteils zerstört und geräumt sei.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 20.06.1996 trug der Kläger zur Begründung seines Asylantrags weiter vor: Im Juli 1994 habe es bei ihm zu Hause "in Sirnak ' eine Demonstration gegeben; die Dorfbewohner seines Dorfes seien mit der Situation unzufrieden gewesen. Hierauf habe die Polizei die Häuser und Wohnungen durchsucht und die Hausbewohner geschlagen. Sie seien befragt worden, warum sie die PKK unterstützten. Die Polizei habe die Häuser und Wohnungen der Leute zerstört und viele Dorfbewohner vertrieben. Seine Probleme hätten im Juli 1994 begonnen. Sein älterer Bruder sei seit 1992 Freiheitskämpfer der PKK gewesen und 1993 als Freiheitskämpfer verstorben. Er, der Kläger, glaube, dass zwei weitere Brüder seit 1994 ebenfalls Freiheitskämpfer der PKK seien.

Er sei ausgereist, weil sie wegen der Brüder ständig Probleme mit der Polizei bekommen hätten. Überall wo sie hingekommen seien, sei kurze Zeit später die Polizei darüber informiert gewesen, dass Geschwister von ihm Freiheitskämpfer der PKK gewesen seien bzw. seien. Daher sei die Polizei häufig zu ihnen gekommen, hätte sie geschlagen und seinen Vater auf die Polizeiwache mitgenommen und dort verhört. Seit sechs Monaten sei sein Vater wieder in Haft. Die Polizei glaube, dass er wisse, wo sich seine, des Klägers Brüder. aufhielten. Seine Mutter habe Angst, dass auch er von der Polizei inhaftiert würde, weswegen sie seine Ausreise veranlasst habe.

Nach der Demonstration im Juli 1994 in Sirnak- habe er mit seiner Familie diese Orte verlassen und sei nach gegangen. Dort seien sie jedoch nur eine Nacht geblieben - man habe sie dort nicht haben wollen. Hierauf seien sie weiter nach … gegangen; dort habe er fast zwei Jahre lang bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Polizei sei fast jeden Tag zu ihnen gekommen, um sich nach seinen Brüdern zu erkundigen. Sie hätten direkt neben der „… Karakol“ gewohnt; deshalb sei die Polizei so oft zu ihnen gekommen. Sein Vater sei vor der jetzt schon sechs Monate andauernden Inhaftierung bereits häufiger auf die Karakolstation mitgenommen worden; man habe ihn jedes Mal ca. drei bis vier Wochen festgehalten. Von der Polizei seien sie geschlagen worden. Er sei auch von Lehrern in der Schule geschlagen worden. Für die PKK habe er sich politisch betätigt, indem er deren Zeitschriften Serxwebun, Berxwedan und Gündem verkauft habe. Sie hätten die Freiheitskämpfer der PKK mit Essen und Trinken sowie alter Kleidung unterstützt. Er sei von der Polizei oft von der Schule aus abgeholt und mit aufs Polizeirevier genommen worden. Dort habe man ihn nach dem Aufenthalt seiner Brüder befragt und mit Fäusten geschlagen. In einer Zeitschrift der PKK namens Freiheitszeitschrift würden Freiheitskämpfer aufgeführt werden, die im Kampf gefallen seien. In dieser Zeitschrift sei als gefallener Freiheitskämpfer auch sein Bruder … aufgeführt.

Das Bundesamt anerkannte den Kläger mit Bescheid vom 28.06.1996 als Asylberechtigten und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG fest. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts und der dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein würde. Der Kläger halte sich mithin aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates auf und sei daher als Asylberechtigter anzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen gemäß § 51 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bei einem Asylberechtigten vor.

Bezüglich der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter erhob der damalige Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.02.1999 (A 1 K 12352/96) wurde die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter im Bescheid des Bundesamts vom 28.06.1996 aufgehoben. Das Urteil ist seit dem 09.03.1999 rechtskräftig.

Die Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 28.06.1996 bezüglich der zugunsten des Klägers festgestellten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG trat am 18.07.1996 ein.

Am 14.04.2008 leitete das Bundesamt gegenüber dem Kläger bezüglich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ein Widerrufsverfahren ein und hörte ihn mit Schreiben vom 14.04.2008 an. Hierauf trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.05.2008 vor, die Voraussetzungen für einen Widerruf der asylrechtlichen Begünstigung des Klägers lägen nicht vor. Der Anerkennungsbescheid des Bundesamts vom 28.06.1996 sei auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers ergangen, dass drei seiner älteren Brüder sich der PKK angeschlossen hätten und die Familie deswegen asylrechtserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen massiver Art ausgesetzt gewesen seien, die sich auf den damals 15 Jahre alten Kläger erstreckt hätten.

Obwohl in dem Bescheid des Bundesamts vom 28.06.1996 lediglich ausgeführt werde, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte, sei davon auszugehen, dass die Bindungswirkung der Entscheidung sich auf die Feststellung erstrecke, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor landesweit drohender Verfolgung ausgereist und eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei. Dass sich die zum Zeitpunkt der Schutzgewährung maßgeblichen Verhältnisse inzwischen erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert hätten, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, sei der objektiven Erkenntnislage indessen nicht zu entnehmen. Zumindest bei dem Personenkreis, der einen - begründeten - Separatismusverdacht auf sich gezogen habe, könne eine hinreichende Verfolgungssicherheit trotz der in den letzten Jahren unter dem Druck der EU eingeleiteten Reformbestrebungen nämlich weiterhin nicht angenommen werden. Den aktuellen Erkenntnismitteln sei zu entnehmen, dass sich eine wesentliche, nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei nicht feststellen lasse, sich die Menschenrechtslage seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe zwischen der PKK-Guerilla und dem türkischen Militär im Südosten der Türkei erneut wesentlich verschlechtert habe und seit dem Jahre 2005 wieder eine drastische Zunahme der Zahl der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen sei.

Bei dieser Einschätzung sei noch nicht die allerjüngste Entwicklung berücksichtigt, die dadurch gekennzeichnet sei, dass sich die Sicherheitslage nach für beide Seiten verlustreichen Gefechten im Grenzbereich zwischen der Türkei und dem Irak und dem Einmarsch der türkischen Streitkräfte in den Nordirak so zugespitzt habe, dass in den grenznahen Provinzen praktisch wieder der Ausnahmezustand herrsche und es in den westlichen Landesteilen der Türkei wiederholt zu Übergriffen auf kurdische Volkszugehörige gekommen sei. Im Übrigen müsse man sich bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung stets vor Augen führen, dass der türkische Sicherheitsapparat nicht nur aus den Strafverfolgungsbehörden im engeren Sinne, sondern auch aus der politischen Polizei, den Gendarmeriekommandanturen, dem Nachrichtendienst MIT, dem Nachrichtendienst der Gendarmerie (JITEM) und dem straff organisierten Dorfschützerwesen bestehe.

Mit Bescheid vom 06.06.2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 28.06.1996 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und verneint die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung führte es aus, zwischenzeitlich habe sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven hin verändert.

Die Todesstrafe in Friedenszeiten sei abgeschafft worden. Minderheitenrechte seien ausgeweitet und die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit verstärkt worden. Mit Blick auf den angestrebten EU-Beitritt seien verschiedene Gesetze verabschiedet worden (u.a. die Abschaffung des Art. 8 Antiterrorgesetz - separatistische Propaganda). Die Staatssicherheitsgerichte seien abgeschafft worden. Für Straftaten nach dem Antiterrorgesetz, organisierte Kriminalität und dem organisierten Drogenhandel seien nunmehr spezielle Fachsenate der Gerichte für schwere Strafsachen zuständig. Ein neues Strafgesetz, eine neue Strafprozessordnung und ein neues Strafvollzugsgesetz seien erlassen worden. Der Einfluss des Militärs auf die Politik sei zurückgedrängt worden; die Rolle des nationalen Sicherheitsrates sei beschnitten worden.

Die Kurdenfrage sei nach wie vor ein Hauptproblem der türkischen Innenpolitik. Zwischenzeitlich hätten die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften in einigen der mehrheitlich von Kurden bewohnten Provinzen wieder zugenommen. Diese Auseinandersetzungen beträfen aber nicht die gesamte mehrheitlich von Kurden bewohnte Region. Vor diesem Hintergrund könne der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, die Rechts- und Menschenrechtslage in der Türkei habe sich nicht so grundlegend geändert, dass ein Widerrufsverfahren gerechtfertigt sei. Es könne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach nunmehr ca. zwölf Jahren ausgeschlossen werden, dass dem damals minderjährigen und unverfolgt ausgereisten Kläger aufgrund der Strafrechtsreformen, der verlässlichen Amnestien und der Aufhebung des Ausnahmezustandsrechts noch irgendwelche Verfolgungsmaßnahmen drohten, weil sich Familienangehörige der PKK angeschlossen hätten bzw. diese unterstützten. Soweit der Kläger Schutz wegen drohender menschenrechtswidriger Behandlung bei einer Einreise in die Türkei erhalten habe, könne dies heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde zum Zwecke der Zustellung an den Kläger am 11.06.2008 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 25.06.2008 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts vom 06.06.2008 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und hebt ergänzend hervor, die im Verwaltungsverfahren dargelegte Beurteilung sei in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen der letzten Monate bestätigt worden. Diese Entscheidungen gelangten ebenfalls zu der Einschätzung, dass zumindest bei dem Personenkreis, der einen PKK- bzw. Separatismusverdacht auf sich gezogen habe, eine hinreichende Verfolgungssicherheit trotz der in den letzten Jahren unter dem Druck der EU eingeleiteten Reformbestrebungen weiterhin nicht angenommen werden könne. Nicht nur die Familie des Klägers, sondern auch die Familie seiner Mutter sei über viele Jahre hinweg wegen tatsächlicher oder vermuteter Nähe zur PKK im Blickpunkt des Verfolgungsinteresses der türkischen Sicherheitsbehörden gestanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.06. und 26.11.2008 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.06.2008 aufzuheben,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids vom 06.06.2008 festzustellen, dass bezüglich der Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die. Begründung des angefochtenen Bescheids,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor.


Entscheidungsgründe:

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist mit dem Hauptantrag (Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.06.2008) zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) zugrunde zu legenden Fassung durch Art. 3 Nr.46 a) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2008 (BGB!. I S. 1969).

Hiernach ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies trifft hier nicht zu. Tragend für den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 28.06.1996 ist die Feststellung" dass aufgrund des vom Kläger "geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse... davon auszugehen (ist)", dass der Kläger "im Falle einer Rückkehr in (sein) Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrechtlieh relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein würde.

(Er halte) sich mithin aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb (seines) Herkunftsstaates auf und (ist) daher als Asylberechtigte(r) anzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bei Asylberechtigten vor." Diese generell-abstrakte, in Gestalt eines Obersatzes (vgl. Büchner/JoergerfTrockelsNondung, Übungen zum Verwaltungsrecht und zur Bescheidtechnik, 4. Aufl., Rdnrn. 33 f.; Wolff/Decker, VwGONwVfG, 2. Aufl., vor § 40 VwGO Rdnr. 4) abgefasste Begründung trifft keine konkrete Aussage zu dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt und den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen. Der Begründung ermangelt es an Transparenz in der Darlegung der in der allgemeinen Logik und auch im juristischen Denken anerkannten weiteren Schritte des Syllogismusses (vg!. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auf!., S. 255 ff.), unter Benennung des konkreten Lebenssachverhaltes (Untersatz) im Wege einer Subsumtion den logischen Schluss zu ziehen, (Schlusssatz), welche konkrete Rechtsfolge für den tatsächlichen Lebenssachverhalt gilt. Dies wirft die Frage auf, welche Teile des Bescheides vom 28.06.1996 Bindungswirkung entfalten und in Bestandskraft erwachsen sind. Anerkannt ist, dass die aus der (äußeren) Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 1 VwVfG) folgende Bindungswirkung nur für den Tenor (Entscheidungssatz) gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 43 Rdnr. 15; Wolff/Decker, a.a.O., § 43 VwVfG Rdnr. 15).

Der im Verwaltungsverfahrensgesetz weder definierte noch einheitlich verwendete Begriff der Bestandskraft, den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich des Bescheids vom 28.06.1996 zu durchbrechen versucht hat, zielt auf eine Verstärkung der Bindungswirkung (vgl. Wolff/Decker, a.a.O., § 43 VwVfG Rdnr. 12). Diese Durchbrechung kann in der rechtsstaatlichen Ordnung jedoch nur dann legitimiert sein, wenn offenbar wird, welcher konkrete Lebenssachverhalt im Rahmen des juristischen Syllogismuses zum logischen Schluss der Rechtsfolgenbestimmung führt. Trifft ein Bescheid wie hier der widerrufene vom 28.06.1996 keine konkreten Feststellungen, sondern deutet er mit dem Begriff "geschilderten Sachverhalt(es)" auf das von einem Antragsteller im Verwaltungsverfahren zur Begründung des Antrags Vorgebrachte hin, gibt die Behörde gleichsam in einer Art Meistbegünstigung zugunsten des Antragstellers zu erkennen, dass eigentlich alles Vorgetragene tragend für die getroffene Entscheidung sein soll. Im Rahmen der Prüfung zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens hat das Bundesamt am 14.04.2008 in dem Bearbeitungsblatt (Blatt 7 der Widerrufsakte) unter Nr. 2. (Sachverhaltsdarstellung - wesentliche Begründung) die tragende Begründung des Bescheids vom 28.06.1996 wiederholt.

Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass bei Rückkehr Verfolgung drohe"). Dies ist in dem Bearbeitungsblatt dann dahingehend konkretisiert worden, dass für den damals minderjährigen Kläger vorgetragen worden sei, der Vater befinde sich aus politischen Gründen in Haft und die Mutter habe die Notwendigkeit gesehen, ihre Kinder in Sicherheit zu bringen. Vor dem Hintergrund "Kurden/PKK" sei die gesamte Familie nachhaltigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Brüder hätten sich der PKK angeschlossen. Zuletzt sei auch der Kläger ständig von den Sicherheitskräften mitgenommen, verhört und misshandelt worden. Außerdem habe er die Schule verlassen müssen. Auf der Grundlage der sonach vom Bundesamt erst im Widerrufsverfahren konkretisierten tragenden Gründe des Bescheids vom 28.06'.1996 genügen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht den Anforderungen, die eine Befreiung von der Bindungswirkung rechtfertigten. Warum der Kläger unverfolgt aus der Türkei ausgereist sein soll (S. 7 des angefochtenen Bescheids), ist - zumal unter Auseinandersetzung mit der Bindungswirkung - nicht dargelegt.

Soweit die individuellen Verhältnisse des Klägers im angefochtenen Bescheid abschließend unter dem Aspekt der Rückkehrgefährdung gewürdigt worden sind, setzt sich der Bescheid nicht mit dem Problem der heutigen rechtlichen Grundlagen und der Verwaltungspraxis zur Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten durch die Strafverfolgungs-, Polizei- und Grenzschutzbehörden der Türkei auseinander.

Die erkennende Kammer ist noch im Urteil vom 04.04.2003 (A 5 K 12984/02) davon ausgegangen, dass die türkischen Sicherheitskräfte über ein ausgeprägtes System verfügen, diejenigen Personen zu registrieren, die wegen einer bestimmten Straftat oder der Mitgliedschaft oder der Unterstützung einer separatistischen, den türkischen Staat bekämpfenden Organisation verdächtigt werden. In diesem Zusammenhang wurden Vorgänge, insbesondere soweit sie die linke oder prokurdische Sache betrafen, gründlich dokumentiert, wobei Gesichtspunkte des Datenschutzes so gut wie keine Rolle spielten (vg!. Rumpf, Gutachten v. 23.01.2001 an VG Augsburg, S. 28 f.). So führten Polizei, Gendarmerie und der Geheimdienst Datenblätter (Fisleme) über auffällig gewordene Personen, die beispielsweise auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten konnten. Eine gesetzliche Grundlage für die Sammlung derartiger Daten gab es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 14.10.1997 an VG Gießen u. 07.01.1999 an VG Freiburg). Dass solche Informationen gesammelt wurden, ist Anfang April 1998 auch vom türkischen parlamentarischen Ausschuss für Menschenrechte aufgedeckt worden (vgl. Rumpf, Gutachten v. 03.08.1998 an VG Freiburg, S. 32: "lange Listen 'Verdächtiger').

Auch war nicht gesichert, dass gespeicherte Daten nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht wurden (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 25.02.1997 an VG Berlin; Rumpf, Gutachten v. 23.01.2001 an VG Augsburg S. 30.: "erlangte Daten auch so lange gesammelt und aufgehoben werden, wie es physisch möglich ist"; vgl. ferner amnesty international, Auskunft v. 14.08.2002 an VG Potsdam). Vor diesem Hintergrund wäre es daher vor Erlass des Widerrufsbescheids geboten gewesen der Frage nachzugehen, ob die bis ins Jahr 2002 reichenden Auskünfte nach wie vor zutreffend sind. Der Widerrufsakte kann jedoch nicht entnommen werden, dass diesbezüglich, insbesondere auch in Bezug auf den Kläger, Ermittlungen durchgeführt wurden. Die allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der knappen Würdigung der individuellen Verhältnisse des Klägers genügen daher nicht den Anforderungen, die an eine Widerrufsentscheidung unter Berücksichtigung des bestandskräftigen Bescheids – auch unter Beachtung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, DÖV 2002, 301 = NVwZ 2002, 345, zur Rechtskraft eines Urteils) -zu stellen sind.

Eine von dieser Bindung befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ist im angefochtenen Bescheid infolge des genannten Aufklärungsdefizits nicht festgestellt. Bei einem belastenden Verwaltungsakt, der wie der hier im Streit stehende Widerrufsbescheid in Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, obliegt es jedoch der Behörde, die Umstände konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche aus ihrer Sicht den Eingriffsakt rechtfertigen (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. 0., § 24 RdNr. 42).

Als nicht entscheidungserheblich kann sonach offenbleiben, welche Bedeutung der sich seit Beginn des Jahres 2008 zuspitzenden krisenhaften Auseinandersetzung zwischen dem türkischen Militär und der PKK durch den Einmarsch des Militärs in den Nordirak Ende Februar 2008 beizumessen ist. Da es sich hierbei um die größte Militäraktion gegen die PKK seit elf Jahren handelt (vgl. Stuttgarter Zeitung v. 23.02.2008, S. 4) und die PKK wieder verstärkt »junge Kämpfer anwirbt und zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 25.10.2007, Stand: September 2007, S. 17), spricht viel dagegen, von einer dauerhaften Sachlagenänderung auszugehen die es rechtfertigt, Widerrufe von Asylanerkennungen sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit zu verfügen. Bezüglich des Widerrufs der Asylanerkennung hatte der Gesetzgeber beim Erlass des § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 AsylVfG, vor allem den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, dass "in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist" (BT-Drs. 9/875, S. 18, zu § 11 des Gesetzesentwurfs).

Auch der in der Gesetzesbegründung weiter enthaltene Verweis auf Art. 1 C Nm. 5 und 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGB!. 1953 11 S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention) bestätigt diese Zielrichtung. Denn nach den in Bezug genommenen Bestimmungen der Konvention fällt eine Person nicht mehr unter das Abkommen, wenn – neben anderen Voraussetzungen - die Umstände weggefallen sind, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335). Tragend für den Bescheid vom 28.06.1996 war – verkürzt ausgedrückt - die "Kurdenfrage". Unter Würdigung der erneuten, massiven bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK (vgl. zuletzt auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 11.09.2008, Stand: Juli 2008, S. 7 u. 16; Stuttgarter Zeitung v. 21.08.2008, S. 4 u. v. 17.10.2008; NZZ v. 27.10.2008, S. 1) dürfte das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel nicht leicht zu begründen sein, wobei auf die konkreten, für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Einzelfall maßgeblichen Umstände abzustellen wäre (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.11.2007 - 2 L 152/07 -, AuAS 2008,83).

Auch die Nr. 2 des Bescheids vom 06.06.2008 ist aufzuheben. Die Aufhebung der Widerrufsentscheidung lässt keinen Raum für die verfügte Verneinung der Zuerkennung der Flüchtlingseig6pschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) (vgl. auch BVerwG, Urte. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 u. v. 26.06.2002 -1 C 17.01 -. NVwZ 2003 , , 356).

Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).




Quelle: Asylmagazin 4/2009
Gespeichert

Gotina rast sondê naxwaze

Amos | Beiträge: 4300
Amos
Km Redaktion
*****
Beiträge: 4300


« Antworten #3 am: 26. Apr 2009, 12:49 »

Mir ist inzwischen eine neues Problem bekannt geworden.

Ein guter Bekannter schildert in einer e-mail Nachricht, die soeben an mich weitergeleitet wurde, eine neue Methode des einschlägig bekannten OVG-Lüneburg:

Zitat
... in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg  finden sich in drei Problemfeldern des Ausländerrechts Tendenzen zu besonders zweifelhafte Entscheidungen:  Zum einen wird es  für zumutbar erklärt, den Behörden des Herkunftsstaates vorzulügen, man sei bereit, freiwillig zurückzukehren. Das betrifft beispielsweise Iraner nach Vorführung in der Botschaft. Zum anderen herrscht das Prinzip "in dubio ante reo", im Zweifel gegen den Angeklagten oder hier: den Betroffenen. Stets wird  unterstellt, der Betroffene lüge oder verschweige etwas, er habe z.B. Dokumente vorenthalten und daher an seiner Abschiebung nicht hinreichend mitgewirkt, weshalb der  Bleiberechtsanspruch versagt werden müsse (s. aber auch die Ausführugen des Gerichts zur Stellungnahme des Forums zur Frage Widerruf Türkei).

Der dritte Punkt: Das Gericht unterstützt die Behörden, wenn sie keine Aufenthaltserlaubnisse erteilen oder verlängern, weil Dritte (etwa der Vater in Syrien)  nicht daran "mitwirken", dass jemand, der hier legal existiert, einen türkischen Nationalpass erhält. Damit wird die Spruchpraxis noch erweitert, de bislang die Wiedereinbürgerung in die Türkei zwecks Abschiebung für zumutbar erklärt. Dazu drei Fälle:

1. Der  Fall, mit dem ich mich auseinanderzusetzen hatte: Eine junge Frau aus Syrien, Mutter eines deutschen Kindes (Yezide, Heirats-Sabotage vom OLG)  soll ihren dort lebenden Vater veranlassen, in der Türkei seinen Eintrag als verstorben revidieren  und dann  seine Tochter nachregistrieren zu lassen, damit sie in Deutschland einen türkischen Pass erhält. Nach einem Jahr Duldung und erfolglosem Eilverfahren  hat das VG Ol jetzt mittels Vergleich eine AE veranlasst, es wird nachgezahlt. Die Sache ist aber nicht ausgestanden. Denn

2. Richter Blaseio verwies auf einen unanfechtbaren Beschluss des OVG Lü, 2 LA 441/07. In diesem Parallelfall sollte der Vater ebenfalls von Syrien aus in der Türkei - mittels Anwalt, damit er nicht selbst hinfahren muss - seinen Eintrag als verstorben korrigieren und den Sohn nachtragen lassen. Kernsatz:
"Dass sein (des Klägers) Vater sich unabhängig von diesen Gründen grundsätzlich - etwa „aus
Prinzip - weigert, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, ist zum
einen nicht vorgetragen und wäre zum anderen auch deshalb unerheblich, weil
eine derartige grundlose Weigerung seines Vaters in den
Verantwortungsbereich des Klägers fiele und dieser sich diese Weigerung im
Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit zurechnen lassen müsste."

Ich halte das für Sippenhaft, genauer: Sippenhaftung, in reinster Form.
Meine Frage ist, ob in diesem Fall oder in Vergleichsfällen das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde, was in diesem Fall nach Erschöpfung des Rechtsweges mittels Rüge ohne weiteres möglich wäre.

3. Der dritte Fall, der mir vorliegt, sieht etwas anders aus: Der Vater ist deutscher Staatsbürger, ursprünglich aus der Türkei, aber ausgebürgert. Der Sohn ist türkischer Staatsbürger, aber dort nicht registriert und volljährig. Die Mutter ist anerkannter Flüchtling. Der Vater soll, so verlangt es die Ausländerbehörde, den Sohn in der Türkei nachregistrieren lassen, indem er zunächst dort ein Gerichtsverfahren zur Feststellung der Staatsangehörogkeit anstrengt, das im türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz auch vorgesehen ist. Der Sohn müsste  seine Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes erklären und könnte dann evtl. einen türksichen Pass erhalten. Alle sind unstreitig Yeziden, die auch das Bleiberecht hätten in Anspruch nehmen können oder für den Sohn in Ansprch genommen haben (hier noch offen).

Es stellt sich  zusätzlich die Frage, ob von einem deutschen Staatsbürger verlangt werden kann, sich auf hiesigem Territorium ausländischem Recht oder zumindest Anweisungen ausländischer Stellen zu unterwerfen, und das entgegen den vitalen Interessen des eigenen Sohnes. Das Verfahren ist in der Entstehungsphase.

Daher meine Bitte: Könnt Ihr ggf. über Verteiler die Frage versuchen zu beantworten, ob in dem unter 2. geschilderten Verfahren oder in Vergleichsfällen Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde? Erste Instanz war das VG Hannover.

Dankbar wäre ich auch für Hinweise, wenn in den beiden anderen Problemkreisen etwas über verfassungsgerichtliche Prüfungen bekannt ist. Gefunden habe ich bisher nichts.

Die Problematik unter dem Stichwort "Mitwirkung Dritter" wird sicher quantitativ größere Ausmaße annehmen, weil die nachwachsende Generation der Yeziden aus der Türkei und Syrien, letzteres wichtig im Zusammenhang mit Bleiberecht und Rückführungsabkommen, in den Herkunftsländern überwiegend nicht mehr registriert wurde,sofern die Eltern Staatsbürger sind.


Wer ähnlich gelagerte "Fälle" kennt oder auch Lösungen, möge das bitte hier posten oder per e-mail an mich schicken: 3517-655@online.de

Ich werde das dann umgehend weiterleiten.
Gespeichert

When the power of love overcomes the love of power the world will know peace. - Jimi Hendrix.

 
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.16 | SMF © 2006-2007, Simple Machines