Hi Mardin,
Allein, dass die Türkei nicht sofort in die EU aufgenommen wird, ist beweis genug, dass die Türkei nicht demokratisch ist. Die Türkei wird erst dann aufgenommen, wenn diese die Vorgaben von der EU für eine Demokratie erfüllt hat. Das ist bester Beweis.
Das mit der kurdischen Flagge lass lieber weg, denn damit auch die Türkei die kurdische Flagge anerkennen kann, muss zuerst Kurdistan völkerrechtlich als solche anerkannt werden.
Es stimmt nicht alles nur so vorbringen wie hier unten steht, versuch es in Fragen hinein zu verstecken.
Ich schlage folgendes vor:
1. zeig eine Landkarte von der Türkei mit den Nachbarländern auf einer Folie. Dann solltest du auf der Karte aufzeigen wo die Kurden in türkischem Teil Kurdistan zu Hause sind. Das sollte zuerst mal eine bildhafte Darstellung von dem Thema geben.
Dann solltest du die Frage in den Raum stellen: Was ist Demokratie? Was macht die Demokratie aus?
Dann solltest du gleich fort fahren und erklären, dass in einer Demokratie die Demokratie vom Volk aus gehen soll, sprich Wahlen. Das heißt die Meinung der Mehrheit setzt sich durch. In einer Demokratie sollten aber die Minderheiten dadurch nicht einfach ignoriert werden. Die Demokratie hat die Rechte der Minderheiten zu schützen. Das ist ein Wesensmerkmal der Demokratie.
Dann kannst du anführen, dass in der Türkei neben der größten Minderheitengruppe der Kurden noch die Armenier, Tscherkesen, Roma, Aleviten, Griechen und Araber leben. Diese Minderheiten werden rechtlich nicht anerkannt. In der türkischen Verfassung wird nicht auf diese Minderheiten Bezug genommen. In der türkischen Verfassung wird lediglich von den türkischen Staatsbürgern gesprochen.
Als Gegenbeispiel kann ich nicht die deutsche Verfassung angeben, jedoch die österreichische. Hier besteht ein Verfassungsgesetzt extra für die Minderheiten, die in Österreich reden. Beispielsweise leben in Österreich kroatische und slowenische Minderheiten. Die Rechte dieser Minderheiten sind verfassungsrechtlich geregelt.
Zusätzlich gibt es in der Türkei neben Islam auch andere Religionen. Diese sind auch nicht verfassungsrechtlich anerkannt. Die anderen Religionen dürfen keine Immobilien besitzen.
In Österreich ist zum Beispiel Islam verfassungsrechtlich anerkannt. Die islamischen Einrichtungen haben alle Rechte wie andere Religionen in Österreich. Umgekehrt ist es in der Türkei nicht der Fall.
In ganz Europa gibt es in den Schule Türkischunterricht. In der Türkei gibt es kein Kurdischunterricht. Eine Änderung soll erst eintreten.
Die KurdInnen dürfen keine kurdischen Namen führen, weil das kurdische Alphabet nicht anerkannt ist und somit bestimmt kurdische Namen nach dem kurdischen Alphabet nicht möglich ist.
Kurdische Dörfer und Städte wurden im Laufe der Zeit auf Türkisch umbenannt. Die Rückgängigmachung der Bezeichnung ist nicht möglich.
Eine faktische Ungleichbehandlung der Minderheiten ist der Regelfall.
In der Türkei werden Stimmen während der Wahlen mit der Demokratie unvereinbaren Mitteln gekauft, wie zum Beispiel durch Vershenken von Kohle als Heizmaterial oder Nahrungsprodukte.
In den Gefängnissen werden die Menschen gefoltert, was in der Demokratie keinen Platz hat.
In die Meinungsfreiheit wird eingegriffen, Refelfall. Davon sind Minderheitspolitiker (DTP, HADEP) und Journalisten (letztens der armenischer Journalist Hrant Dink
http://tr.wikipedia.org/wiki/Hrant_Dink ).
Die meisten Beschwerden beim Gerichtshof für Menschenrechte sind Beschwerden gegen die Republik Türkei und Russland.
In jedem demokratischen Land gibt kann jeder Mensch eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen. Inder Türkei ist das nicht möglich.
Die Verhaftung der Kinder, ohne eine Möglichkeit für eine Resozialisierung.
Menschenunwürdige Strafen für politische gefangene, dazu ist unten eine Entscheidung vom deutschen Bundesverfassungsgericht kopiert, kannst als Beweis vorlegen.
Die Medien unterliegen oft einer Zensur. So werden oft kurdische TV Sender gesperrt, weil diese den Vorgaben nicht entsprechen.
Armenien – Völkermord und Dersimmassaker ist passiert. Undemokratisch ist, dass man darüber in der Öffentlichkeit nicht reden kann, und die Staatsarchive nicht frei gegeben werden.
Die Demokratie wird nicht praktiziert !
Dus solltest aber zu jedem Punkt ein Beispiel angeben, wie es in einer Demokratie üblich sein sollte oder ist.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Unmenschliche Freiheitsstrafe rettet Türken vor Auslieferung
Einem in Deutschland lebenden Türken droht in der Türkei eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung. Selbst das Gnadenrecht darf nur bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingt ausgeübt werden. Eine derartige Strafe ist unmenschlich, die Auslieferung somit verfassungswidrig, so das BVerfG.
Bei Vergehen gegen die Staatssicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung geht es Tätern in der Türkei schlecht. Ihnen droht eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe. Gemeint ist damit, dass keine bedingte Entlassung möglich ist und die Gefangenen bis zu ihrem physischen Ableben im Strafvollzug bleiben. Diese Strafe droht möglicherweise einem in Deutschland lebenden türkischen Staatsbürger, der als Funktionär der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) einen Bombenanschlag auf einen türkischen Provinzgouverneur angeordnet haben soll. Anders als das OLG Hamm erachtete das Bundesvefassungsgericht die Auslieferung für verfassungdswidrig (2 BvR 2299/09) und hob dessen Beschluss auf. Die in der Türkei mögliche Strafe sei mit der Menschenwürde gemäß Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 des deutschen Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.
Auslieferungshindernisse
Grundsätzlich müssen im Auslieferungsverkehr fremde Rechtsordnungen geachtet werden, selbst wenn diese in einzelnen Punkten vom deutschen Recht abweichen. Nicht ausgeliefert werden darf allerdings, wenn dabei die unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung verletzt werden. Zu diesen Grundsätzen zählt etwa das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das eine Auslieferung bei gänzlicher Unangemessenheit verbietet. Darüber hinaus darf die zu erwartende Strafe weder grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein.
Einer persönlichkeitszerstörenden Wirkung der Strafhaft muss durch einen menschenwürdigen Strafvollzug entgegengewirkt werden. Bloß in hohem Maße harte Strafen und solche, die bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden können, verletzen diese Grundsätze aber noch nicht. Denn die Kernbereiche die durch das Völkerrecht und jene, die durch das innerstaatliche Recht geschützt werden, sind nicht identisch.
Menschenwürdiger Strafvollzug
Zu einem menschenwürdigem Strafvollzug gehört in Deutschland, dass ein lebenslänglich Verurteilter zumindest die Chance hat, wieder auf freien Fuß gesetzt zu werden. Nimmt man dem Gefangenen ungeachtet seiner persönlichen Entwicklung jede Hoffnung darauf, ist dies mit der Menschenwürde nach Art 1 Abs 1 GG unvereinbar. Im Auslieferungsverkehr muss in der Rechtsordnung des ansuchenden Staates zumindest eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit bestehen, sonst ist die Strafe grausam und erniedrigend.
Das OLG hat die praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit zu Unrecht bejaht, so das BVerfG. Diese ist nach türkischem Recht nur über das Gnadenrecht des Präsidenten im Falle dauerhafter Krankheit, Behinderung oder wegen des Alters möglich. Eine praktische Chance stellt dies deshalb nicht dar, da der Begnadigung ein unumkehrbarer physischer Verfallsprozess vorauszugehen hat. Das Gnadenrecht gibt den Gefangenen somit nicht mal die vage Hoffnung, einmal wieder auf freien Fuß zu leben, sondern lässt diese günstigstenfalls darauf hoffen, in Freiheit zu sterben. Auch wenn der Auslieferungsbeschluss als verfassungswidrig aufgehoben wurde, kann sich der Mann noch nicht in völliger Sicherheit wiegen: der Fall wurde zur neuerlichen Entscheidung an das OLG Hamm zurückverwiesen.
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2299/09 vom 16.1.2010, Absatz-Nr. (1 - 32),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100116_2bvr229909.htmlFrei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.